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Aus dem noch unerforschten Inneren meines Schädels

12. August 2008

Ausnahmen für Examenskandidaten?

Filed under: Uni — 42317 @ 14:56

Aus gegebenem Anlass habe ich beim Studentensekretariat hinterfragt, ob man weniger oder möglicherweise keine Studienbeiträge zahlen müsse, wenn man nach der Anmeldung für die Examensprüfung ins nächste Semester rutscht.

“Studienbeiträge” – nicht zu verwechseln mit Semesterbeiträgen – ist ein Euphemismus, der mit dem Begriff “Studiengebühren” viel besser umschrieben ist. Grob gesagt liegt jedem Fachbereich eine individuelle Regelstudienzeit zu Grunde, die irgendein Gremium auf Grund des erfahrungsgemäß notwendigen Zeitaufwands ermittelt hat, das heißt, die Regelstudienzeit kann sich von Fach zu Fach unterscheiden. Wenn man diese Regelstudienzeit in Rheinland Pfalz um eine festgelegte Zahl von Semestern überschreitet, muss man jene Gebühren zahlen, das heißt im Falle unserer Universität einen Semesterbeitrag in Höhe von etwas mehr als 170 E und einen Studienbeitrag in Höhe von 650 E.

Die erste Mitteilung, die ich als Antwort erhielt, war dergestalt, dass ich im September noch nichts zahlen muss, weil meine Zahlungspflicht erst im kommenden Sommer beginnt. Das heißt, ein Japanologe im Magisterstudiengang hat 17 Semester Zeit, fertig zu werden, und muss erst ab dem 18. Semester zahlen. Wenn man also nicht hin und wieder an depressiver Lethargie leidet, ist das auch ganz bequem zu schaffen (leider ist der nur durchschnittliche deutsche Student überdurchschnittlich anfällig für Stressdepressionen). Vielleicht sollte man mittlerweile sagen, dass man im Magisterstudiengang 17 Semester Zeit hatte, denn nach Einführung der Bachelor und Master Studiengänge werden Magister und Diplomanten scheinbar aussterben.

So weit, so gut. Aber meine allgemein gestellte Frage war damit ja nicht beantwortet. Auf eine erneute Nachfrage erreichten mich also noch zwei Antworten, die ich hier zusammenfassend wiedergebe:

§14 der Landesverordnung über die Einrichtung von Studienkonten vom 5. Juli 2007 besagt:

” …die Pflicht zur Entrichtung des Studienbeitrages entsteht mit der Rückmeldung, Studienbeiträge werden mit ihrer Entstehung fällig. (…) eine Verrechung ist nicht möglich…”

Die 650 Euro sind in voller Höhe zu entrichten, unabhängig davon, ob die Abschlussarbeit schon angemeldet ist und unabhängig davon, ob man sich bereits 2 Monate später wieder exmatrikuliert.

Wenn Ihnen so ein Fall bekannt ist, hat das Fach einen Fehler gemacht. Kann aber nur bei Magisterstudiengängen passiert sein. Mittlerweile achten die Dekanate jedoch darauf, weil in der Einschreibeordnung festgelegt ist, dass Sie für jede Prüfung eingeschrieben sein müssen. Auch wenn die letzte Prüfung knapp in ein neues Semester fällt, müssen Sie die Rückmeldung vornehmen.  Da die Studienbeiträge bei Rückmeldung fällig werden, sind auch diese zu zahlen.

Im gleichen Atemzug kann ich die Frage so manches Komilitonen beantworten, wie es denn um finanzielle Unterstützung während der Zeit, während der man seine Abschlussarbeit schreibt, steht.

Dazu bin ich beim BaföG Amt vorstellig geworden, nachdem ich von denen seit fünf Jahren nichts mehr wissen wollte. Ich bin direkt überrascht, dass mit einigen neuen Mitarbeitern wohl auch der Umgangston wesentlich freundlicher geworden ist. Die beiden Sachbearbeiter, die ich zwischen Herbst 2000 und Sommer 2003 kennen lernen durfte, waren meist eher unwirsch, wenn man ihnen Rückfragen stellte.

Man kann für die Dauer der Abschlussarbeit bis maximal zum 15. Fachsemester Förderung beantragen, auch wenn diese über die Bewilligungsfrist eines möglicherweise vorher existierenden BaföG Anspruchs hinausgeht. Dieses Examens-BaföG (ich weiß nicht, ob es offiziell so heißt) ist allerdings ein Volldarlehen, das bedeutet, man muss es in voller Höhe (BaföG normalerweise nur die Hälfte) zurückzahlen, außerdem, ebenfalls anders, kommen 5 % Zinsen hinzu.

In meinem Fall heißt das, dass ich mich bis spätestens vergangenen März hätte anmelden müssen, um noch Anspruch auf solche Unterstützung zu haben. Die Dame vom BaföG Amt verwies mich an das Studentenwerk.

Auch beim Studentenwerk kann man ein Darlehen beantragen, und das weiß scheinbar kaum einer, es heißt offiziell “Examensabschlussdarlehen”. Das Infoblatt zählt sieben Punkte auf, deren kurzgefasste Kerninhalte folgendermaßen aussehen:

– Die Höchstsumme beträgt 1800 E
– Man braucht einen deutschen Bürgen mit regelmäßigem Einkommen
– Zwei Professoren oder Dozenten müssen die akademische Leistungsfähigkeit bescheinigen
– Das Darlehen wird mit 3 % verzinst, allerdings erst ab zwei Monate nach Ablegen des Examens.

3 Antworten zu “Ausnahmen für Examenskandidaten?”

  1. eleanor_marx sagt:

    Hallo mal wieder.
    Was für eine Abschlußarbeit schreibst Du denn eigentlich und was wird Dein Thema sein?

  2. Dominik sagt:

    Ich schreibe über die Tokioter Kriegsverbrecherprozesse (1946/48) und ihre Bühnenrealisierung in dem Stück “Shinpan” (1963) von Kinoshita Junji.

  3. […] muss wegen neuer Informationen meinen Eintrag “Ausnahmen für Examenskandidaten” selbst kommentieren. Nach einem Schriftwechsel mit dem Dekanat war ich um einige Informationen […]

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